AGBs / Rücktrittsrecht

Hinweis zu meinen AGB bei kurzfristigen Terminabsagen oder dem nicht wahrnehmen eines fest vereinbarten Termins oder Rücktritten vom Behandlungsauftrag!!!


Es passiert nicht oft, aber dennoch möchte ich darauf hinweisen:

Der Eingang der Absage auf dem Anrufbeantworter gilt, da mein AB Datum und Uhrzeit aufnimmt.

Diese AGB sind gültig sobald ein Termin vereinbart wurde. Auch wenn kein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, da im Praxisbereich ein Vertrag mit der Vereinbarung eines Termins als geschlossen anzusehen ist.

Rücktrittsrecht:

Ein Rücktritt vom Behandlungsauftrag ist nur bis 4 Tage vor dem jeweiligen Termin, kostenfrei, möglich, da es sich um eine Bestellpraxis handelt.

Diese Angaben sind Bestandteil meiner allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit rechtsverbindlich.

Sie gelten bereits für den telefonisch vereinbarten Ersttermin sowie für, fest vereinbarte, Folgetermine. (Rechtsprechung nach Amtsgericht Berlin-Neuköln, AZ C 179/04 sowie Amtsgericht Mainz: 81 C 221/03)

Vereinbaren Psychotherapeuten mit ihren Patienten einen Termin - und sei es nur für das Erstgespräch -, ist eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne von § 296 BGB und damit bei Nichterscheinen des Patienten zu diesem Erstgespräch entsprechend der oben angeführten Urteile ein Annahmeverzug anzunehmen. Der Termin wird ausschließlich für diesen Patienten freigehalten.
Der Patient kann ohne weiteres erkennen, dass stets nur ein Patient bestellt wird und deshalb die Behandlung pünktlich beginnt, so dass der Termin wegen der Art der Behandlung eingehalten werden muss.

Da Arzt und Patient in diesem Fall ausdrücklich pünktliche Behandlung bzw. pünktliches Erscheinen vereinbaren, ist die Terminbestimmung verbindlich (vgl. hierzu Natter - Der Annahmeverzug des Patienten, MedR 1985, 258 (259), der ebenfalls annimmt, dass Psychotherapeuten einen Termin regelmäßig ausschließlich für einen Patienten freihalten und deshalb bei Nichterscheinen zu diesem Termin ihr Ausfallhonorar geltend machen können). Ein Psychotherapeut hat - anders als z.B. ein Allgemeinmediziner – regelmäßig nicht die Möglichkeit, andere Patienten anstelle des ausgebliebenen zu behandeln; er kann den Einkommensverlust nicht wieder ausgleichen.

Herzlichst Ihre

Gabriele Beate Harder